Intervention

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    Dein Recht durchsetzen

    Intervention durch den Betriebsrat in Österreich

    In der Welt der Arbeitsbeziehungen ist es von entscheidender Bedeutung, die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer:innen zu schützen. Betriebsräte spielen dabei eine wichtige Rolle, und ein entscheidendes Instrument in ihrem Werkzeugkasten ist das Recht zur Intervention. In diesem Blogbeitrag werden wir uns näher mit diesem Recht befassen, das eine sinnvolle Ergänzung zum Überwachungsrecht darstellt.

    Anhörungspflicht und die Rolle des Betriebsrats

    Die Anhörungspflicht ist ein wesentlicher Aspekt des Rechts zur Intervention. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, das Vorbringen des Betriebsratsgremiums anzuhören. Diese Pflicht wird jedoch nur erfüllt, wenn der Betriebsrat mit einem kompetenten Gesprächspartner konfrontiert ist, der in der Lage ist, endgültige Entscheidungen zu treffen.

    Das gesetzliche Fundament: § 90 ArbVG

    Das Interventionsrecht ist im § 90 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) verankert. Gemäß § 90 Absatz 2 ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs betreffen, anzuhören. Dieser Paragraf legt den Grundstein für die weitreichenden Befugnisse des Betriebsrats im Rahmen des Interventionsrechts.

    Die Breite des Interventionsrechts

    Das Interventionsrecht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer berühren. Es ist also äußerst umfassend und von großer Bedeutung.

    Die Entscheidungsgewalt des Betriebsratsgremiums

    Das Interventionsrecht ist eine kollektive Befugnis. Das bedeutet, dass nicht einzelne Betriebsratsmitglieder, sondern das gesamte Betriebsratsgremium als Kollegialorgan Träger dieses Rechts ist. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie etwa außerbetrieblichen Interventionen, bedarf es eines Beschlusses des Betriebsratsgremiums.

    Das Ermessen des Betriebsratsgremiums

    Im Gegensatz zur Überwachungspflicht liegt die Ausübung des Interventionsrechts im Ermessen des Betriebsratsgremiums. Hier haben Betriebsräte die Möglichkeit, außergerichtliche Eskalationsprozesse einzuleiten, ohne direkt vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Die Entscheidung, dieses Recht auszuüben, erfolgt durch Beschluss des Betriebsratsgremiums.

    Intervention bei externen Stellen

    Das Interventionsrecht erstreckt sich sowohl auf den Betriebsinhaber als auch auf externe Stellen, sofern das Betriebsratsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst. Das bedeutet, dass zunächst versucht werden soll, Konflikte innerbetrieblich zu lösen, bevor externe Stellen involviert werden.

    Die Hilfe von Gewerkschaftsanwälten

    Bei Interventionen gegenüber externen Stellen, wie beispielsweise Behörden oder Gerichtsverfahren, ist es ratsam, Gewerkschaftsanwälte hinzuzuziehen. Sie können sicherstellen, dass das Verfahren reibungslos verläuft und keine Fehler gemacht werden.

    Zusammenfassung: Das Recht zur Intervention in der Praxis

    Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen, wie in § 90 Absatz 1 ArbVG festgelegt. Dieses Recht ist von großer Bedeutung, um die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer:innen zu schützen und sicherzustellen, dass Arbeitsbedingungen fair und gerecht sind. Das Interventionsrecht ist ein mächtiges Werkzeug, das die Arbeit des Betriebsrats unterstützt und eine wichtige Rolle bei der Gestaltung der Arbeitswelt spielt.