Betriebsrat in Österreich: Überwachungspflicht und Aushändigen von Unterlagen
Was bedeutet Überwachung und warum ist sie wichtig?
Überwachung ist Kontrolle. Ein einfaches Beispiel aus dem Alltag verdeutlicht den Sinn: Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Straße wird nie überwacht. Folglich halten sich die Autofahrer nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung. Doch was passiert, wenn sich diese Situation ändert?
Die Pflicht des Betriebsrats: Überwachung der Arbeitnehmerrechte
Betriebsräte haben das Recht und die Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen, die die Arbeitnehmer in einem Betrieb betreffen. Dieses Überwachungsrecht ist im § 89 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) festgelegt.
Das Gesetz im Detail: § 89 ArbVG
Der § 89 ArbVG definiert den Begriff „Überwachung“ im Kontext des Betriebsrats. Dieser Abschnitt des Gesetzes gibt dem Betriebsrat ein allgemeines Überwachungsrecht und erlaubt ihm, dies laufend auszuüben, ohne dass konkrete Verdachtsmomente vorliegen müssen.
Die Ausübung des Überwachungsrechts ist nicht von der Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer:innen abhängig. Das Recht auf Einsichtnahme, beispielsweise in Gehaltslisten, kann auch nicht unter Hinweis auf den Datenschutz verweigert werden.
Das Überwachungsrecht gilt ausdrücklich auch für andere die Arbeitnehmer:innen betreffende Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Solche Aufzeichnungen sind, beispielsweise im Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz, vorgesehen.
Durch diese Generalklausel entsteht eine Verpflichtung zum Tätigwerden!
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen.
§ 89 Satz 1 ArbVG
Die Verpflichtung zur Überwachung und zum Handeln
Die Überwachung ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Das Betriebsratsgremium muss aktiv werden, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerrechte gewahrt bleiben.
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsbefugnisse hat sich das Betriebsratsgremium selbst die Kenntnisse der für den Betrieb geltenden Gesetze und Vorschriften zu verschaffen.
Das Recht auf Einsicht und Aushändigung von Unterlagen
Das Überwachungsrecht erstreckt sich auch auf das Recht des Betriebsrats, Unterlagen einzusehen und sie bei Bedarf aushändigen zu lassen. Dies ist im § 92 Absatz 1 des ArbVG festgelegt.
Was bedeutet „erforderlich“ und „auszuhändigen“?
Erforderlich bezieht sich auf die objektiv notwendigen Unterlagen zum Verständnis der zu beratenden Angelegenheiten. Das Betriebsratsgremium hat das Recht, zu beurteilen, welche Unterlagen notwendig sind. „Auszuhändigen“ bedeutet, dass die Unterlagen dem Betriebsratsgremium im Original oder als Kopie übergeben werden müssen.
Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
§ 92 Absatz 1 letzter Satz ArbVG
Die Bedeutung der rechtzeitigen Übergabe
Die Unterlagen müssen rechtzeitig übergeben werden, um dem Betriebsratsgremium eine angemessene Vorbereitung auf die Beratung zu ermöglichen.
Mehr Informationen findest Du im Gesamtwerk Arbeitsverfassungsgesetz vom ÖGB Verlag.
